Zum 01.10.2009 trat die EnEV 2009 in Kraft
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Zum 01.10.2009 trat die neue Energieeinsparverordnung EnEV 2009 in Kraft. Daraus ergeben sich folgende Neuerungen:
- Verschärfung von 25-30% für den Neubaustandart
- Übergangsfristen für Austausch von Öl- und Gasheizungen von vor 1978 sind Ende 2008 ausgelaufen.
- Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt sein.
- Dämmung der obersten Geschossdecke für nicht begehbare aber zugängliche Decken wurde verschärft, neuer U-Wert: 0,24W/m²K
- Bis 31.12.2011 müssen nun auch begehbare Geschossdecken oder alternativ das darüber liegende Dach gedämmt werden.
- Stufenweise Außerbetriebnahme von elektronischen Nachtspeicherheizungen.
Ausnahmen:
Die Dämmung der Heizungs- und Warmwasserleitungen und der obersten Geschossdecken müssen nicht durchgeführt werden, wenn diese unwirtschaftlich sind.
Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern gelten die Anforderungen nur dann, wenn es seit dem 01.02.2002 einen Eigentümerwechsel gegeben hat.
ACHTUNG!
Überprüfung der Einhaltung der Nachrüstverpflichtungen und anlagentechnischen Bestimmungen erfolgt durch den Schornsteinfeger.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
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Wann muß überhaupt ein Energieausweis erstellt werden
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Ein Energieausweis muss bei Neuvermietung, Verkauf, Neubau und umfassender Sanierung/Modernisierung einer Immobilie erstellt werden.
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Wann muß ein Bedarfs- und wann darf ein Verbrauchsausweis erstellt werden
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Wahlfreiheit besteht weiterhin für folgende Wohngebäude
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungseinheiten, die auf Grundlage der 1. Wärmeschutzverordnung(gilt seit dem 1.11.1977) oder später errichtet wurden, besteht eine Wahlfreiheit zwischen dem Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis.
Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungseinheiten (Das Baujahr ist dabei unerheblich) gilt ebenfalls Wahlfreiheit.
Ein Bedarfsausweis muß erstellt werden
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungseinheiten, die vor Geltung der
1. Wärmeschutzverordnung (d. h. vor dem 01.11.1977) errichtet wurden, ist der Energiebedarfsausweis zu verwenden.
Ausgenommen
sind Wohngebäude, die entweder schon bei der Fertigstellung den energetischen Stand der
1. Wärmeschutzverordnung aufweisen oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht wurden. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit.
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Wer braucht keinen Energieausweis
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Für kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche und für denkmalgeschützte Gebäude müssen keine Energieausweise ausgestellt werden.
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Allgemeine Informationen zu den Energieausweisen
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Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt
Ausnahme:
Wird ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke genutzt, ist in diesen Fällen je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.
Gültigkeit
Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Nichteinhaltung der EnEV
Die Nichteinhaltung der EnEV kann als Ordnungswidrigkeit belangt werden. Dabei gilt zum Beispiel die Ausstellung eines Energieausweises ohne entsprechende Berechtigung gemäß EnEV als ordnungswidrig. Ein Eigentümer kann belangt werden, wenn der Energieausweis dem Interessenten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
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Informationen für Mieter, Käufer und Pächter zu den Energieausweisen
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Der Nutzer hat Anspruch auf Informationen über die Gesamtenergieeffizienz.
Anspruch auf einen Energieausweis
Potenzielle Mieter oder Käufer sollten sich den Energieausweis z. B. vor Vertragsverhandlungen vom Gebäudeeigentümer vorlegen lassen. Sie müssen hier aber u. U. selbst aktiv werden. Nach der EnEV 2007 muss der Eigentümer den Energieausweis spätestens auf Verlangen "zugänglich“ machen, er ist jedoch nicht verpflichtet, den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespräch einzubringen.
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Informationen für Vermieter, Verkäufer und Verpächter zu den Energieausweisen
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- Der Nutzer hat keinerlei Anspruch auf die im Energieausweis enthaltenen Modernisierungstipps.
- Der Energieausweis muss spätestens auf Verlangen des Neumieters oder Käufers vorgelegt werden.
Aushändigung
Die Aushändigung einer Kopie des Energieausweises ist gemäß dem Bundesratsbeschluss nicht mehr vorgeschrieben. Dem potenziellen Käufer oder Mieter kann eine Kopie auf freiwilliger Basis ausgehändigt werden.
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Ordnungswidrigkeiten beim Umgang mit Energieausweisen
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Bisher handelt laut EnEV 2007
ordnungswidrig, wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt ohne eine entsprechende Ausstellungsberechtigung gemäß EnEV zu besitzen oder wer einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht.
Neu EnEV 2009: Es handelt demnach auch ordnungswidrig, wer „vorsätzlich oder leichtfertig :
- bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes oder einer Wohnung dem potenziellen Nutzer eines Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, spätestens wenn dies der Nutzer verlangt.
- als Eigentümer Daten für die Ausstellung des Energieausweises zur Verfügung stellt, die den entsprechenden Anforderungen der EnEV 2009 nicht genügen oder als Aussteller des Energieausweises erforderliche Daten bei der Berechnung verwendet, die den entsprechenden Anforderungen der EnEV 2009 nicht genügen.
- einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt, ohne nach §21 EnEV ausstellungsberechtigt zu sein.
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Die Texte zum Energieausweis finden Sie auch im Downloadbereich als pdf-Dokument.
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